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Arbeitstag oder arbeitsfreier Tag ?
Wenn ich meinen Arbeitsplatz in einem bayerischen Betrieb habe, aber vorübergehend in Berlin eingesetzt bin, habe ich dann an den regionalen bayerischen Feiertagen wie z.B. Heilige Drei Könige oder Fronleichnam frei? Oder muss ich arbeiten, weil für mich die Feiertagsregelungen der Region gelten, in der ich längerfristig eingesetzt bin?
Generell gilt im Arbeitsrecht das Territorialitätsprinzip, also das Recht, das am Arbeitsort (Einsatzort) anzuwenden ist. Sind Sie auf einer längeren Dienstreise in einem anderen Bundesland, richtet sich die Einhaltung der Feiertage nach dem tatsächlichen Arbeitsort. Ist dort ein normaler Arbeitstag, fällt auch für Sie weder die Arbeitszeit wegen eines in Bayern geltenden Feiertages aus noch wird sie gesondert abgegolten.
Dies gilt andererseits auch umgekehrt. So müssen Sie z.B. bei einer längeren Dienstreise nach Görlitz am normalerweise, außer 2017,
nur regionalen sächsischen Feiertag des Reformationsfestes (31.10.) nicht arbeiten bzw. diese Stunden nicht einarbeiten.
Die Umsetzung eines Arbeitnehmers für nur einen einzigen Arbeitstag zur Umgehung eines regionalen Feiertags oder nur, um
Entgeltzuschläge bei notwendiger Feiertagsarbeit einzusparen, wird allerdings grundsätzlich als willkürlich angesehen und ist somit unzulässig.
Analog gelten die Regelungen des interlokalen bzw. interterritorialen Feiertagsrechts auch für Dienstreisen ins Ausland, sei es für den fehlenden Pfingstmontag in Oman oder für das zusätzliche hinduistische Lichterfest Deepavali in Indien.