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Ostermontag anderes Entgelt als Ostersonntag -- Kann das stimmen ?
An beiden Tagen habe ich jeweils vormittags 5 Stunden gearbeitet habe; meine Vergütung richtet sich nach den Tarifverträgen der IGM für Bayern. Warum erhalte ich am Ostermontag anderes Entgelt als Ostersonntag?
Der derzeit gültige Manteltarifvertrag der bayerischen Metall- und Elektroindustrie
vom 16. Juni 2008 besagt zur Vergütung von Sonn- und Feiertagsarbeit in § 6, 2:
(I) Der Zuschlag beträgt
a) für Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie für Arbeiten, die am 24. und 31. Dezember ab 12 Uhr verrichtet werden 50 v. H. des Stundenverdienstes
b) für Arbeit an Feiertagen, für die auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen das Entgelt weiterzuzahlen ist, sowie für Arbeiten, die am 24. und 31. Dezember ab 18
Uhr verrichtet werden 100 v. H. des Stundenverdienstes
bzw. in den Anmerkungen zu § 6 Ziff. 1–4
Bei Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, für die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen das Entgelt weiterzuzahlen ist, erhält der Arbeitnehmer innerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit dieses Tages die jeweiligen Zuschläge ohne Grundvergütung.
Zu den gesetzlichen Feiertagen gehört nach Feiertagsgesetz Art. 1 der Ostermontag, nicht aber der Ostersonntag. Ostersonntag ist im Sinne der gesetzlichen Feiertage ein normaler Sonntag, unabhängig davon, dass es ein kirchliche Feiertag ist.
Von daher haben Sie für Ostersonntag Anspruch auf Grundvergütung und Zuschläge in Höhe von 50 % für die 5 Stunden Sonntagsarbeit.
Für Ostermontag haben Sie Anspruch auf 100 % Zuschläge, während die Grundvergütung mit Ihrem normalen Monatsentgelt bereits abgegolten ist, da sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sowieso weiterzuzahlen ist, unabhängig davon, ob sie an dem Tag arbeiten oder nicht.